Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 2 SchKG). Bei Forderungen stellt sich die Frage, ob diese als am Ort des Gläubigers (also des Arrestschuldners) oder am Ort des Drittschuldners belegen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei Arrestschuldnern mit Wohnsitz in der Schweiz dieser als Belegenheitsort der Forderung (BGE 109 III 90, S. 92 E. 1, m.w.H.). Erst wenn der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland hat, wird deren Belegenheit aus Praktikabilitätsgründen am Sitz des Drittschuldners in der Schweiz angenommen (vgl. BGE 114 III 31; 112 III 115 m.w.