Folglich dürfte die Aufsichtsbehörde – selbst wenn sie zur Beurteilung der vorgebrachten Rügen sachlich zuständig wäre – den richterlichen Entscheid aufgrund der behaupteten (nachträglichen) Veränderung der Verhältnisse nicht materiell abändern. Dafür ist der Gerichtspräsident zuständig und entsprechend begründete Begehren sind an ihn zu richten. Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 7. Im Übrigen wäre die Beschwerde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung des Arrestbefehls des Gerichtspräsidenten X des Gerichtskreises B. vom 6. Juni 2008 in Zusammenhang mit dem Arrestvollzug ohnehin auch abzuweisen gewesen.