Er habe seine definitive Abmeldung rückgängig gemacht und werde nun in der Schweiz bleiben. Der Meinungswandel des Beschwerdeführers trat erst nach dem Arrestbefehl ein (Datum Arrestbefehl: 5. Juni 2008, Wiederanmeldung: Wohnsitzbescheinigung vom 16. Juni 2008, „Definitive Abmeldung in die Türkei per 21.6.2008 rückgängig gemacht“). Folglich dürfte die Aufsichtsbehörde – selbst wenn sie zur Beurteilung der vorgebrachten Rügen sachlich zuständig wäre – den richterlichen Entscheid aufgrund der behaupteten (nachträglichen) Veränderung der Verhältnisse nicht materiell abändern.