6. Der gerichtliche Entscheid über das Arrestgesuch erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Der Richter kann ihn auf Begehren beider Parteien oder auch von Amtes wegen abändern, namentlich aufheben (vgl. STOFFEL, a.a.O., N 54 zu Art. 272 SchKG). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, da er befürchten müsse, sein ganzes Altersguthaben zu verlieren, habe er sich entschlossen, seinen „Lebensplan völlig umzustellen“. Er habe seine definitive Abmeldung rückgängig gemacht und werde nun in der Schweiz bleiben.