O., S. 211). Es wäre unsinnig – und auch unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie nicht sachgerecht –, würde man die Aufsichtsbehörde die Arrestbewilligung vorfrageweise beschränkt auf Nichtigkeit prüfen und im Anschluss daran den zuständigen Arrestrichter gegebenenfalls seinen Entscheid umfassend (aber wohl unter Ausklammerung der durch die Aufsichtsbehörde bereits „entschiedenen“ Fragen) nachprüfen lassen.