Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Einspracheverfahren sämtliche Arrestvoraussetzungen bestritten werden dürfen (vgl. HUNGERBÜHLER, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest, in: ZZZ 2005, S. 207; ARTHO VON GUNTEN, a.a.O., S. 128), dem Arrestrichter folglich umfassende Kognition zukommt. Dagegen ist der Anwendungsbereich der Beschwerde – und folglich die Kognition der Aufsichtsbehörde – auf die Kompetenzen des Betreibungsamtes beim Vollzug beschränkt (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 211).