Namentlich die Rüge, wonach der Arrestrichter örtlich unzuständig (gewesen) sei, weil er einen Arrest über ausserhalb seines Amtskreises belegene Vermögenswerte verfügt habe – die im Übrigen nach altem Recht nur mittels Beschwerde geltend gemacht werden konnte –, kann mittels Einsprache vorgebracht werden (vgl. REISER, a.a.O., N 8 zu Art. 278 SchKG). Ebenso sind die Rügen der Unpfändbarkeit des Arrestgutes (die vom Arrestrichter summarisch zu prüfen ist; ARTHO VON GUNTEN, a.a.O., S. 130) und des fehlenden Arrestgrundes vom Richter im Einspracheverfahren zu beurteilen.