O., S. 158). Ferner dürfte die Beschwerde in Fällen zur Verfügung stehen, in denen Einsprache nicht mehr möglich ist, da die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festzustellen ist (ARTHO VON GUNTEN, a.a.O., S. 158). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend Einsprache erhoben worden ist.