Es gilt im Übrigen zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheide ergehen (vgl. BGE 129 III 203, S. 208 E. 2.4). Vollzieht das Betreibungsamt einen mangelhaften Arrestbefehl, ist der Mangel folglich im Einspracheverfahren geltend zu machen, wenn er dort (noch) behoben werden kann. Dies gilt insbesondere auch, wenn Nichtigkeit geltend gemacht wird, die vorab mit der Einsprache gerügt werden kann (Entscheid Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 15. Mai 2003, publ. in: BJM 2005, S. 42 ff., S. 43; YVONNE ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 157;