Zwar haben die Vollzugsbehörden (auch seit Einführung der Arresteinsprache mit der SchKG-Revision von 1994/97) den Arrestvollzug abzulehnen, wenn dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstossen würde, was etwa dann zutrifft, wenn Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden sollten, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören (vgl. BGer vom 5. März 2003, 7B.4/2003 und 7B.6/2003 E. 4.2; BGE 116 III 107, S. 109 E. 5a mit Hinweisen; 107 III 33, S. 38 E. 4).