5. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde beurteilt sich nach Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Arresturkunde der Dienststelle vom 6. Juni 2008, die Beschwerde richtet sich indes gegen Punkte, die bereits den Arrestbefehl des Gerichtspräsidenten X des Gerichtskreises B. betreffen (fehlender Arrestgrund, Unpfändbarkeit des Vorsorgeguthabens, örtliche Unzuständigkeit des Arrestrichters). Vorab stellt sich also die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Grundsätzlich öffnet die Befassung des Betreibungsamtes mit der Arrestierung gemäss Art. 17 ff. SchKG den Rechtsweg der Beschwerde gegen die