3. Die Dienststelle schloss mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe der Pensionskassenverwaltung der Z. AG die Arrestierung mit Anzeige vom 6. Juni 2008 angezeigt und diese gleichentags an die Beteiligten versandt. Mit E-Mail vom 9. Juni 2008 habe die Pensionskassenverwaltung der Dienststelle mitgeteilt, die Austrittsleistung sei mit Valutadatum 6. Juni 2008 auf das Postcheckkonto des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Dem widersprechend sei indes gemäss telefonischer Angabe des zuständigen Sachbearbeiters der Z. AG die Austrittsleistung doch nicht überwiesen worden.