2. Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer Arresteinsprache beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises B. eingereicht. Der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises B. hat das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2008 eingestellt bis zum vorliegenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.