Er sei deshalb der Auffassung, das Altersguthaben wäre „höchstens beschränkt pfändbar“. Da er nun befürchten müsse, sein ganzes Altersguthaben zu verlieren, habe er sich inzwischen entschlossen, seine definitive Abmeldung rückgängig zu machen. Er werde seine Erwerbstätigkeit bei seinem alten Arbeitgeber in der Schweiz wieder aufnehmen, weshalb die Barauszahlung der Austrittsleistung nicht mehr möglich sei. Im Weiteren rügt er, die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Arrestbefehls sei nicht gegeben, da das Vorsorgeguthaben bei der Z. AG in Basel belegen sei.