1. Mit Entscheid vom 5. Juni 2008 erliess der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises B. einen Arrestbefehl über das Pensionskassenguthaben des Schuldners und Beschwerdeführers A. bei der Pensionskasse der Firma Z. AG (VB 1). Das Betreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle E., zeigte der Z. AG die Arrestierung der Forderung mit Anzeige vom 6. Juni 2008 an und erliess gleichentags die Arresturkunde (VB 3). Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher N., Beschwerde gegen diese Arresturkunde, mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben.