{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-09-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2008-189_2008-09-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2008_189_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778372bd2c3e63eda12b4d33e90e12d1caf53122d5c143da8383cbe157d7142f719fea6c73e5e6d76a4d06ced4c03aaa9c9?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778372bd2c3e63eda12b4d33e90e12d1caf53122d5c143da8383cbe157d7142f719fea6c73e5e6d76a4d06ced4c03aaa9c9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2008_189", "Checksum": "124e2270e6af5a1dc7740156e730537a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2008 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 02.09.2008 ABS 2008 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 02.09.2008 ABS 2008 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 SchKG; Beschwerde gegen den Arrestvollzug | BA EMO, Dienststelle Emmental"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:07:21", "Checksum": "e90ac9561ccd6cba1e0d9d2b438c9dc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 02.09.2008 ABS 2008 189\nRegeste:\nArt. 17 SchKG; Beschwerde gegen den Arrestvollzug | BA EMO, Dienststelle Emmental\n\nABS-08 189, publiziert November 2008\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichter Bührer und Oberrichter\nRieder sowie Kammerschreiber Rüetschi\n\nvom 29. August 2008\n\nin der Sache\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher N.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle E.\n\nRegeste:\nArt. 17 SchKG; Beschwerde gegen den Arrestvollzug.\n\nSolange und soweit die Arresteinsprache beim Arrestrichter (noch) erhoben werden kann, ist\ndie Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen nicht zulässig.\nNur ein Mangel im Vollzug selbst – der keine Grundlage im Arrestbefehl hat – kann mit Beschwerde gerügt werden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1. Mit Entscheid vom 5. Juni 2008 erliess der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises B.\neinen Arrestbefehl über das Pensionskassenguthaben des Schuldners und Beschwerdeführers A. bei der Pensionskasse der Firma Z. AG (VB 1). Das Betreibungs- und Konkursamt B., Dienststelle E., zeigte der Z. AG die Arrestierung der Forderung mit Anzeige\nvom 6. Juni 2008 an und erliess gleichentags die Arresturkunde (VB 3). Mit Eingabe vom\n19. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher N., Beschwerde\ngegen diese Arresturkunde, mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Vorab lässt er\nfesthalten, die Beschwerdefrist sei gewahrt, denn er habe durch den Brief seiner Pensionskasse vom 10. Juni 2008, der ihm am 11. Juni 2008 zugegangen sei, erstmals vom\nArrest erfahren. Der Rechtsvertreter habe am 16. Juni 2008 auf dem Betreibungsamt eine Kopie des Arrestbefehls entgegen genommen. Er rügt unter anderem, es bestehe\nkein Arrestgrund. Er selbst habe sich ordnungsgemäss in die Türkei abgemeldet, demgegenüber sei vorgesehen gewesen, dass seine Ehefrau und die beiden volljährigen\nKinder weiterhin in der Schweiz verbleiben. Er habe bloss von der (in der Türkei) möglichen vorzeitigen Pensionierung Gebrauch machen wollen. Per Ende Mai 2008 habe er\ndie Stelle bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in der Schweiz, der Firma Z. AG, gekündigt\nund sich per 21. Juni 2008 in die Türkei abgemeldet. Um in der Türkei eine Rente zu erhalten, müsse man sich indes mit $ 3.50 pro geleisteten Arbeitstag im Ausland in die türkische Vorsorgeeinrichtung einkaufen. Da er erst 50 Jahre alt sei und mit einer Lebenserwartung von 70 Jahren rechnen könne, hätte er das restliche Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Er sei deshalb der Auffassung, das Altersguthaben wäre\n„höchstens beschränkt pfändbar“. Da er nun befürchten müsse, sein ganzes Altersguthaben zu verlieren, habe er sich inzwischen entschlossen, seine definitive Abmeldung\nrückgängig zu machen. Er werde seine Erwerbstätigkeit bei seinem alten Arbeitgeber in\nder Schweiz wieder aufnehmen, weshalb die Barauszahlung der Austrittsleistung nicht\nmehr möglich sei. Im Weiteren rügt er, die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Arrestbefehls sei nicht gegeben, da das Vorsorgeguthaben bei der Z. AG in Basel belegen\nsei.\n\n2. Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer Arresteinsprache beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises B. eingereicht. Der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises B. hat das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2008 eingestellt\nbis zum vorliegenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und\nKonkurssachen.\n\n3. Die Dienststelle schloss mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe der Pensionskassenverwaltung der Z. AG die Arrestierung mit Anzeige vom 6. Juni 2008 angezeigt und diese gleichentags an die Beteiligten versandt.\nMit E-Mail vom 9. Juni 2008 habe die Pensionskassenverwaltung der Dienststelle mitgeteilt, die Austrittsleistung sei mit Valutadatum 6. Juni 2008 auf das Postcheckkonto des\nBeschwerdeführers ausbezahlt worden. Dem widersprechend sei indes gemäss telefonischer Angabe des zuständigen Sachbearbeiters der Z. AG die Austrittsleistung doch\nnicht überwiesen worden. Nach bei der Einwohnergemeinde N. eingeholter Auskunft habe sich der Beschwerdeführer wieder definitiv in N. angemeldet.\n\nIn Ergänzung der Vernehmlassung der Dienststelle bestätigt das Betreibungs- und Konkursamt B. den Abweisungsantrag der Dienststelle mit Schreiben vom 10. Juli 2008 und\nführt aus, der Beschwerdeführer habe mit Arresturkunde vom 6. Juni 2008, die er am 9.\nJuni 2008 abgeholt habe, vom Arrest Kenntnis erhalten. Ferner wird die Vernehmlassung der Dienststelle mit rechtlichen Ausführungen zur Sache ergänzt.\n\nDie Vernehmlassungen gingen mit Verfügung vom 21. Juli 2008 an den Beschwerdeführer. Dieser liess sich dazu nicht vernehmen.\n\n4. Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten. Nichtigkeit kann im Übrigen jederzeit\ngeltend gemacht werden (Art. 22 SchKG; FLAVIO COMETTA, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, SchKG I, Basel 1998, N 15 zu Art. 22 SchKG, m.H.).\n\n"}