11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Der Gesuchstellerin ist keine Entschädigung auszurichten. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf eine Gebühr von CHF 800.00 bestimmt und der Gesuchstellerin auferlegt.