7 Eine Gehörsverletzung oder Missachtung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie des fairen Verfahrens ist unter diesen Umständen – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – nicht auszumachen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Recht auf Verteidigung verletzt worden sein soll, handelt es sich vorliegend doch weder um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO noch um einen Fall amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. IV.