Zudem liegen auch keine derart erheblichen, krassen Verfahrensverstösse vor, die von Amtes wegen beachtet werden müssten und die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zur Folge hätten: Der strittige Strafbefehl wurde der Gesuchstellerin, wie unter Erwägung 10.1 ausgeführt, korrekt zugestellt und eröffnet. Weiter unternahm die zuständige Staatsanwältin, nachdem die Gesuchstellerin gegen den (ersten) Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 Einsprache erhob und insbesondere auf angeblich falsche Zeitangaben in den Anzeige- resp.