entsprechend ist nicht darauf einzutreten. 10.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit ihren Rügen auf die Geltendmachung (fundamentaler) Verfahrensfehler abzielt, die nach dem unter Erwägung 8.2 Ausgeführten revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Zudem liegen auch keine derart erheblichen, krassen Verfahrensverstösse vor, die von Amtes wegen beachtet werden müssten und die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zur Folge hätten: Der strittige Strafbefehl wurde der Gesuchstellerin, wie unter Erwägung 10.1 ausgeführt, korrekt zugestellt und eröffnet.