Zusammenfassend macht die Gesuchstellerin offensichtlich keinen Revisionsgrund geltend und ihr Revisionsgesuch stützt sich auf Tatsachen, die ihr bekannt waren und folglich auf Einsprache hin im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen gewesen wären, zumal die Gesuchstellerin keinen begründeten Anlass hatte, sie zu verschweigen. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und – mit Blick auf die voranstehenden, theoretischen Ausführungen unter Erwägung 8.3 – als rechtsmissbräuchlich; entsprechend ist nicht darauf einzutreten.