Treu und Glauben geboten es, dass sie dafür Sorge tragen musste, dass ihr behördliche Sendungen zugestellt werden können, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift und der Strafbefehl vom 3. Juli 2024 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gilt (BGer 6B_934/2018 vom 9. November 2018 E. 2.2; SK 21 401 vom 18. Januar 2022 E. 20).