Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, sie habe den mittels Einschreiben versandten Strafbefehl vom 3. Juli 2024 aufgrund diverser Abwesenheiten nicht abholen können. Da die letzte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft etliche Monate zurückgelegen sei, habe sie nicht mit einer Zustellung rechnen müssen. Diese Ausführungen sind unzutreffend. Die zuständige Staatsanwältin stellte der Gesuchstellerin am 22. April 2024 einen erneuten Strafbefehl in Aussicht, am 30. April 2024