Schliesslich wurde ihr der Strafbefehl entgegen ihrer Auffassung korrekt zugestellt und die Möglichkeit zur Erhebung einer rechtsgenüglichen Einsprache mithin nicht «desavouiert». Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 11. März 2025 verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (pag. 65 f. E. 1, 2 und 4): A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wurde am 28. Juli 2023, 00:29 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle bei der Tamoil Tankstelle in D.________ kontrolliert. […].