10. 10.1 Die Gesuchstellerin macht damit offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a-c StPO geltend. Sie bringt insbesondere keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, sondern beruft sich auf Tatsachen, die sie mittels Einsprache gegen den Strafbefehl hätte geltend machen können. Schliesslich wurde ihr der Strafbefehl entgegen ihrer Auffassung korrekt zugestellt und die Möglichkeit zur Erhebung einer rechtsgenüglichen Einsprache mithin nicht «desavouiert».