58 und pag. 72 f.). Sodann sei im Anzeigerapport vom 17. August 2023 zu Unrecht vermerkt worden, sie habe nach Alkohol gerochen, als sie bei der Kontrolle das Fenster auf der Fahrerseite geöffnet habe. Schliesslich sei das Fenster bereits während der Fahrt halboffen gewesen und es hätten ihr weder das Untersuchungsprotokoll des Spitals C.________ vom 28. Juli 2023 noch der Taxifahrer, der sie in dieser Nacht nach Hause gefahren habe, einen Alkoholgeruch attestiert. Ebenfalls falsch seien die Angaben zur angeblich von ihr gemachten Trinkmenge von zweieinhalb Gläsern Weisswein, zumal sie gar keinen Weisswein trinke.