Gleichermassen sei irritierend, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst weitere drei Werktage später, am 22. Juli 2024 und damit genau an dem Datum, an dem gemäss Zustellfiktion die 10-tägige Einsprachefrist abgelaufen sei, erneut der Schweizerischen Post übergeben habe. Mit Erhalt der erneuten Sendung einen Tag nach Ablauf der Einsprachefrist seien wichtige prozessuale Rechte – namentlich die Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung sowie der Grundsatz von Treu und Glauben – konterkariert worden (zum Ganzen pag. 3 bzw. pag. 40; ferner pag.