Ausserdem werde eine nicht fristgerecht abgeholte, eingeschriebene Sendung von der Schweizerischen Post in der Regel gleichentags an den Absender retourniert, weshalb der vorliegend verspätete Eingang der Retoure bei der Staatsanwaltschaft satte drei Tage nach Verstreichen der Abholfrist am 17. Juli 2024 befremdlich anmute. Gleichermassen sei irritierend, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst weitere drei Werktage später, am 22. Juli 2024 und damit genau an dem Datum, an dem gemäss Zustellfiktion die 10-tägige Einsprachefrist abgelaufen sei, erneut der Schweizerischen Post übergeben habe.