71). So habe bereits das Zustellverfahren des Strafbefehls die Möglichkeit zur Erhe- 4 bung einer rechtsgenüglichen Einsprache desavouiert. Der Strafbefehl sei zwar mittels Einschreiben versandt worden, habe von ihr aufgrund diverser Angelegenheiten aber nicht innert der bis zum 12. Juli 2024 laufenden Abholfrist entgegengenommen werden können. Weil die letzte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft etliche Monate zurückgelegen habe, habe sie zudem nicht damit rechnen müssen, just in der Zeit der Sommerferien eine einschlägige Sendung zu erhalten.