Überdies kann ein Gericht auf ein Revisionsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind. In Bezug auf einen Strafbefehl ist ein Nichteintretensentscheid schliesslich auch dann auszufällen, wenn ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls rechtsmissbräuchlich ist (zum Ganzen HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A. 2023, N 8 zu Art. 412 StPO; mit Hinweisen).