8.3 Rechtsmissbräuchlich ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können. Eine Revision darf nicht dazu dienen, ein rechtskräftiges Urteil immer wieder in Frage zu stellen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschwerdefristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen, indem Tatsachen eingeführt werden, die im ersten Prozess aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend