2 Die Replik der Gesuchstellerin samt Beilagen datiert vom 27. März 2025 (pag. 71 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2025 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 115) und die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Eingabe ein (vgl. pag. 116 f.). 6. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 116 f.). II.