5. Mit Schreiben vom 7. März 2025 samt Beilagen nahm die Gesuchstellerin unaufgefordert Stellung zum eigenen Revisionsgesuch (pag. 54 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter Stellungnahme vom 11. März 2025, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Weiter teilte sie mit, bei ihrer Stellungnahme handle es sich um eine mit der Staatsanwaltschaft koordinierte Eingabe, weshalb diese keine eigene Stellungnahme einreichen werde (zum Ganzen pag. 64 ff.).