3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs und stellte fest, dass dieses weder eigenhändig noch durch einen Anwalt oder eine Anwältin unterzeichnet ist, der oder die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt ist, eine Partei vor Gericht zu vertreten. Sie forderte die Gesuchstellerin daher auf, das Revisionsgesuch innert gesetzter Frist eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Ferner stellte sie den Eingang der amtlichen Akten BM 23 32701 der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern fest (zum Ganzen pag. 33 f.).