bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 11 ff.). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 18. Januar 2025 stellte lic. iur. B.________ namens und im Auftrag der Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch (pag. 1 ff.) und beantragte Folgendes (pag. 9): 1. Aufhebung des Strafbefehls vom 03.07.2024 (BM 23 32701)