Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 57 VTV Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 18. Januar 2025 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschat Bern-Mittelland vom 3. Ju- li 2024 (BM 23 32701) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2024 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 22 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 660.00 – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren –, zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Ta- gen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 resp. bei schuldhafter Nichtbe- zahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sowie zur Bezah- lung der Verfahrenskosten (pag. 11 ff.). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 18. Januar 2025 stellte lic. iur. B.________ namens und im Auftrag der Ge- suchstellerin ein Revisionsgesuch (pag. 1 ff.) und beantragte Folgendes (pag. 9): 1. Aufhebung des Strafbefehls vom 03.07.2024 (BM 23 32701) 2. Erneute Prüfung des Sachverhalts im Rahmen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens in- klusive des unter 4. (i) beschriebenen Blutabgleichs. 3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs und stellte fest, dass dieses weder eigenhändig noch durch einen Anwalt oder eine Anwältin unterzeichnet ist, der oder die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt ist, eine Partei vor Gericht zu ver- treten. Sie forderte die Gesuchstellerin daher auf, das Revisionsgesuch innert ge- setzter Frist eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Ferner stellte sie den Ein- gang der amtlichen Akten BM 23 32701 der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern fest (zum Ganzen pag. 33 f.). 4. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 20. Februar 2025), inkl. unterzeichnetem Revisionsgesuch vom 12. Februar 2025, reichte die Gesuchstellerin das identische Revisionsgesuch ohne Beilagen resp. mit einer anderen Beilage (Zahlungserinne- rung des Busseninkassos) ein (pag. 37 ff.). 5. Mit Schreiben vom 7. März 2025 samt Beilagen nahm die Gesuchstellerin unaufge- fordert Stellung zum eigenen Revisionsgesuch (pag. 54 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter Stellungnahme vom 11. März 2025, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrens- kosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Weiter teilte sie mit, bei ihrer Stel- lungnahme handle es sich um eine mit der Staatsanwaltschaft koordinierte Einga- be, weshalb diese keine eigene Stellungnahme einreichen werde (zum Ganzen pag. 64 ff.). 2 Die Replik der Gesuchstellerin samt Beilagen datiert vom 27. März 2025 (pag. 71 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2025 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 115) und die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Eingabe ein (vgl. pag. 116 f.). 6. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen (pag. 116 f.). II. 7. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betroffene Person ist die Ge- suchstellerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). III. 8. 8.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erfor- derlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf an- dere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu er- schüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). 8.2 Verfahrensverstösse sind somit grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, 3 sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide jedoch nichtig, wenn der ihnen anhaf- tende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtig- keit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei der Rechtssicherheit im Strafrecht beson- dere Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. De- zember 2017 E. 3.2; mit Hinweis). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämt- lichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.3 Rechtsmissbräuchlich ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Ver- fahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können. Eine Revision darf nicht dazu dienen, ein rechtskräftiges Urteil immer wie- der in Frage zu stellen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschwerdefristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen, indem Tatsachen einge- führt werden, die im ersten Prozess aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (zum Ganzen BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 Nr. 35; mit Hinwei- sen). Sollen mit dem Gebrauch eines Rechtsinstituts Ziele erreicht werden, die von der Grundidee desselben offensichtlich nicht erfasst werden, dann erweist sich dies als rechtsmissbräuchlich (BGE 125 IV 79 E. 1b; mit Hinweis). 8.4 Ist ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, dann tritt das Gericht nicht darauf ein. Überdies kann ein Gericht auf ein Revisionsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbe- gründet sind. In Bezug auf einen Strafbefehl ist ein Nichteintretensentscheid schliesslich auch dann auszufällen, wenn ein Gesuch um Revision eines Strafbe- fehls rechtsmissbräuchlich ist (zum Ganzen HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A. 2023, N 8 zu Art. 412 StPO; mit Hinweisen). 9. Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch in den Schreiben vom 18. Ja- nuar 2025 bzw. vom 12. Februar 2025, vom 7. März 2025 und vom 27. März 2025 im Wesentlichen damit, der erlassene Strafbefehl basiere auf einem willkürlichen und offensichtlich mangelhaften Strafbefehlsverfahren, zumal dem Recht auf ein faires Verfahren in keinerlei Hinsicht Genüge getan worden sei, der erlassene Strafbefehl in eklatanter Weise einer Behandlung nach Treu und Glauben wider- spreche und das rechtliche Gehör sowie ihr Anspruch auf Verteidigung verletzt worden seien (zum Ganzen pag. 1 bzw. pag. 38; ferner pag. 71). So habe bereits das Zustellverfahren des Strafbefehls die Möglichkeit zur Erhe- 4 bung einer rechtsgenüglichen Einsprache desavouiert. Der Strafbefehl sei zwar mittels Einschreiben versandt worden, habe von ihr aufgrund diverser Angelegen- heiten aber nicht innert der bis zum 12. Juli 2024 laufenden Abholfrist entgegenge- nommen werden können. Weil die letzte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft etliche Monate zurückgelegen habe, habe sie zudem nicht damit rechnen müssen, just in der Zeit der Sommerferien eine einschlägige Sendung zu erhalten. Ausser- dem werde eine nicht fristgerecht abgeholte, eingeschriebene Sendung von der Schweizerischen Post in der Regel gleichentags an den Absender retourniert, wes- halb der vorliegend verspätete Eingang der Retoure bei der Staatsanwaltschaft sat- te drei Tage nach Verstreichen der Abholfrist am 17. Juli 2024 befremdlich anmute. Gleichermassen sei irritierend, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst weitere drei Werktage später, am 22. Juli 2024 und damit genau an dem Datum, an dem gemäss Zustellfiktion die 10-tägige Einsprachefrist abgelaufen sei, erneut der Schweizerischen Post übergeben habe. Mit Erhalt der erneuten Sendung einen Tag nach Ablauf der Einsprachefrist seien wichtige prozessuale Rechte – nament- lich die Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf Verteidi- gung sowie der Grundsatz von Treu und Glauben – konterkariert worden (zum Ganzen pag. 3 bzw. pag. 40; ferner pag. 71 f.). Weiter zeigten sich die offensichtliche Willkür, das treuwidrige Verhalten und die Inkompetenz der Kantonspolizei Bern daran, dass die Angaben zum Trinkende und Fahrbeginn in den aktenkundigen Dokumenten, konkret den Anzeigerapporten, den Polizeirapporten und den forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmungen durch das Institut für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend: IRM) eklatant variierten, im kras- sesten Fall um sage und schreibe drei Stunden (pag. 4 f. bzw. pag. 41 f.; ferner pag. 58 und pag. 72 f.). Sodann sei im Anzeigerapport vom 17. August 2023 zu Un- recht vermerkt worden, sie habe nach Alkohol gerochen, als sie bei der Kontrolle das Fenster auf der Fahrerseite geöffnet habe. Schliesslich sei das Fenster bereits während der Fahrt halboffen gewesen und es hätten ihr weder das Untersu- chungsprotokoll des Spitals C.________ vom 28. Juli 2023 noch der Taxifahrer, der sie in dieser Nacht nach Hause gefahren habe, einen Alkoholgeruch attestiert. Ebenfalls falsch seien die Angaben zur angeblich von ihr gemachten Trinkmenge von zweieinhalb Gläsern Weisswein, zumal sie gar keinen Weisswein trinke. Des Weiteren seien den Angaben im erwähnten Anzeigerapport, wonach sie nach an- fangs ruhigem und kooperativem Verhalten plötzlich grundlos reizbar, uneinsichtig und provokativ agiert habe, das ungebührliche Verhalten der Kantonspolizei Bern, insbesondere deren körperliche Grobheiten bei der Atemalkoholkontrolle, sowie de- ren gewaltbeladene Sprache und das Ausharren in nächtlicher Kälte entgegenzu- setzen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Richtigkeit der staatsanwaltschaftli- chen Verfügung vom 28. Juli 2023, mit der die mündlich angeordnete ärztliche Un- tersuchung inkl. Blut- und Urinprobe schriftlich bestätigt worden sei, und der damit zusammenhängenden Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023. Bei der Untersuchung sei ihr nämlich weder Blut noch Urin abgenommen worden und auch aus den Polizeirapporten gehe nicht hervor, dass die Abnahme von Blut- und Urinproben angeordnet worden seien. Die ausgewertete Blutprobe stamme daher nicht von ihr. Soweit in gewissen Dokumenten sodann ihr Körpergewicht festgehalten worden sei, handle es sich lediglich um eine Zirka-Angabe ihrerseits, 5 zumal sie im Spital C.________ nicht gewogen worden sei. Ferner seien ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse mangelhaft abgeklärt worden und schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sie keines der Polizeiprotokolle unterschrieben habe, weshalb diese durch das Gericht insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Aus- sagen darin korrekt protokolliert worden seien, «stärker geprüft» werden müssten. Gesamthaft drängten sich aufgrund der erwähnten widersprüchlichen Zeitangaben, Ungereimtheiten, Schludrigkeiten und Versäumnissen unüberwindliche Zweifel an der Sachrichtigkeit der dem Strafbefehl vom 3. Juli 2024 zugrunde liegenden Do- kumente und Ausführungen auf (zum Ganzen pag. 6 ff. bzw. pag. 43 ff.; ferner pag. 55 ff. und pag. 74 f.). Im Übrigen zeige die «kafkaeske» Gesamtheit der Akten eindrücklich, wie das Ver- fahren vor unzähligen Mängeln, Widersprüchen, Schludrigkeiten und falschen Tat- sachendarstellungen strotze. Schliesslich dränge sich der Verdacht auf, dass die Mangelhaftigkeit des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie die Inkompetenz der Kantonspolizei Bern durch die Staatsanwaltschaft kaschiert werden sollten (zum Ganzen pag. 8 bzw. pag. 45; ferner pag. 75). 10. 10.1 Die Gesuchstellerin macht damit offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a-c StPO geltend. Sie bringt insbesondere keine neuen Tatsa- chen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, sondern beruft sich auf Tatsachen, die sie mittels Einsprache gegen den Strafbefehl hätte geltend machen können. Schliesslich wurde ihr der Strafbefehl entgegen ihrer Auf- fassung korrekt zugestellt und die Möglichkeit zur Erhebung einer rechtsgenügli- chen Einsprache mithin nicht «desavouiert». Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 11. März 2025 verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (pag. 65 f. E. 1, 2 und 4): A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wurde am 28. Juli 2023, 00:29 Uhr anlässlich einer Ver- kehrskontrolle bei der Tamoil Tankstelle in D.________ kontrolliert. […]. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 wurde die Gesuchstellerin wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie am 22. Dezember 2023 Einspra- che. Im Begleitschreiben machte sie verschiedene Verfahrensmängel geltend. Die fallführende Staatsanwältin unternahm im Anschluss mehrere Abklärungen […]. Am 22. April 2024 stellte die Staatsanwältin der Gesuchstellerin einen erneuten Strafbefehl in Aussicht […]. Sie setzte der Ge- suchstellerin ausserdem eine Frist, innert 10 Tagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Am 30. April 2024 ging das handschriftlich ergänzte Formular bei der Staatsanwaltschaft ein. Nach weiteren Abklärungen zu ihren Steuerangaben […] erliess die zuständige Staatsanwältin am 3. Juli 2024 einen erneuten Strafbefehl. […]. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, sie habe den mittels Einschreiben versandten Strafbe- fehl vom 3. Juli 2024 aufgrund diverser Abwesenheiten nicht abholen können. Da die letzte Korre- spondenz mit der Staatsanwaltschaft etliche Monate zurückgelegen sei, habe sie nicht mit einer Zu- stellung rechnen müssen. Diese Ausführungen sind unzutreffend. Die zuständige Staatsanwältin stell- te der Gesuchstellerin am 22. April 2024 einen erneuten Strafbefehl in Aussicht, am 30. April 2024 6 reichte diese der Staatsanwaltschaft Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Der Straf- befehl vom 3. Juli 2024 wurde ihr 2 Monate und elf Tage nach dem letzten Kontakt zugestellt. Zu die- sem Zeitpunkt musste die Gesuchstellerin mit einer Zustellung rechnen. Treu und Glauben geboten es, dass sie dafür Sorge tragen musste, dass ihr behördliche Sendungen zugestellt werden können, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift und der Strafbefehl vom 3. Juli 2024 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gilt (BGer 6B_934/2018 vom 9. November 2018 E. 2.2; SK 21 401 vom 18. Januar 2022 E. 20). Zusammenfassend macht die Gesuchstellerin offensichtlich keinen Revisionsgrund geltend und ihr Revisionsgesuch stützt sich auf Tatsachen, die ihr bekannt waren und folglich auf Einsprache hin im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen gewesen wären, zumal die Gesuchstellerin keinen begründeten Anlass hatte, sie zu ver- schweigen. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und – mit Blick auf die voranstehenden, theoretischen Ausführungen unter Erwä- gung 8.3 – als rechtsmissbräuchlich; entsprechend ist nicht darauf einzutreten. 10.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit ihren Rügen auf die Gel- tendmachung (fundamentaler) Verfahrensfehler abzielt, die nach dem unter Erwä- gung 8.2 Ausgeführten revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Zudem liegen auch keine derart erheblichen, krassen Verfahrensverstösse vor, die von Amtes wegen beachtet werden müssten und die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zur Folge hätten: Der strittige Strafbefehl wurde der Gesuchstellerin, wie unter Erwägung 10.1 aus- geführt, korrekt zugestellt und eröffnet. Weiter unternahm die zuständige Staats- anwältin, nachdem die Gesuchstellerin gegen den (ersten) Strafbefehl vom 7. De- zember 2023 Einsprache erhob und insbesondere auf angeblich falsche Zeitanga- ben in den Anzeige- resp. Polizeirapporten hinwies, diverse Abklärungen und be- auftragte das IRM mit der erneuten Rückrechnung der minimalen Blutalkoholkon- zentration auf Grundlage der [für die Gesuchstellerin] günstigsten Parameter be- treffend Trinkende und Fahrbeginn/Ereigniszeit. Anschliessend ersuchte sie die Gesuchstellerin, (erneut) aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und verlangte von der Steuerbehörde die Bekanntgabe der neusten Steuerfaktoren betreffend die Gesuchstellerin. Schliesslich erliess sie gestützt auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 8. April 2024, die auf den für die Gesuchstellerin idealsten Parametern basieren, und unter Berücksichtigung deren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einen neuen Strafbefehl (siehe zum Ganzen die unpaginierten, amtlichen Akten BM 23 32701; insb. den Strafbefehl vom 7. Dezember 2023, die dagegen erhobene Ein- sprache samt Begründung, die Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2024, die daraufhin vom IRM bei der Staatsanwaltschaft eingegange- nen Unterlagen, die Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Janu- ar 2024, die E-Mail der fallführenden Polizistin vom 14. Januar 2024, die Akten- /Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024, die ergänzende forensisch- toxikologische Alkoholbestimmung vom 8. April 2024, das Schreiben der Staatsan- waltschaft an die Gesuchstellerin vom 22. April 2024, das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, die Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2024, die Steuererklärung 2022 und den Strafbefehl vom 3. Juli 2024). 7 Eine Gehörsverletzung oder Missachtung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie des fairen Verfahrens ist unter diesen Umständen – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – nicht auszumachen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, inwie- fern das Recht auf Verteidigung verletzt worden sein soll, handelt es sich vorlie- gend doch weder um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO noch um einen Fall amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 StPO. IV. 11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Ge- suchstellerin auferlegt. Der Gesuchstellerin ist keine Entschädigung auszurichten. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf eine Gebühr von CHF 800.00 be- stimmt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den amtlichen Akten BM 23 32701) Bern, 2. Juni 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9