_ AG: geltend gemacht CHF 2'736.00 - M.________: geltend gemacht CHF 529.50 - R.________ (Kantonales Amt) geltend gemacht CHF 436.00 Diese Straf- und Zivilkläger werden zur Geltendmachung dieser im Grundsatz anerkannten Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Die Zivilforderungen der weiteren Straf- und Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichenden Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.