Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 05.12.2024 vorzeitig angetreten worden ist. 2.3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'775.00 und Auslagen von CHF 29'722.55, insgesamt bestimmt auf CHF 44'497.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten amtliche Entschädigung verpflichtet wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).