24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. 9. Parteientschädigungen 9.1 Beschuldigter Dem Beschuldigten sind im oberinstanzlichen Verfahren keine Aufwendungen entstanden. 9 9.2 Berufungsführer Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 10 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.