8. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungsführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, womit er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst.