Dem vorinstanzlichen Vorgehen steht schliesslich auch das Recht auf Akteneinsicht nicht entgegen, wird dieses doch durch die Kürzung nicht notwendiger Auslagen für doppelte Aktenkopien nicht tangiert. 7.3 Fazit Nach dem Gesagten war das parallel zum Einscannen erfolgte Kopieren sämtlicher Verfahrensakten im konkreten Fall (Erstellung einer doppelten Kopie [digital und physisch], dabei ausschliessliche Verwendung der digitalen Akten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und keine behauptete oder ersichtliche Verwendung der Fotokopien nach deren Erstellung, das alles im abgekürzten Verfah-