Vor diesem Hintergrund zielt der korrekte Hinweis des Berufungsführers, wonach das Kreisschreiben Nr. 15 der amtlichen Verteidigung nicht bloss einen Anspruch auf Scans einräume, an der Sache vorbei, setzt doch die Vergütung der Kopierkosten nach dem klaren Wortlaut des Kreisschreibens deren Notwendigkeit voraus. Dem vorinstanzlichen Vorgehen steht schliesslich auch das Recht auf Akteneinsicht nicht entgegen, wird dieses doch durch die Kürzung nicht notwendiger Auslagen für doppelte Aktenkopien nicht tangiert.