So lässt sich anhand seiner Berufungsbegründung nicht einmal feststellen, ob er die fotokopierten Akten überhaupt jemals verwendete. Vor diesem Hintergrund zielt der korrekte Hinweis des Berufungsführers, wonach das Kreisschreiben Nr. 15 der amtlichen Verteidigung nicht bloss einen Anspruch auf Scans einräume, an der Sache vorbei, setzt doch die Vergütung der Kopierkosten nach dem klaren Wortlaut des Kreisschreibens deren Notwendigkeit voraus.