Zu wiederholen bleibt, dass der Berufungsführer auch nicht geltend macht, er habe die Fotokopien für dieses Aktenstudium tatsächlich benötigt. Im Übrigen kürzte die Vorinstanz dem Berufungsführer den Gesamtaufwand für Aktenstudium pauschal um insgesamt 5 Stunden, was dieser im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Der kumulative Besitz physischer und elektronischer Aktenkopien war demnach im vorliegenden Fall auch im Vorfeld der Verhandlung nicht notwendig, was der Berufungsführer im Übrigen auch nicht behauptet. Zusammenfassend plausibilisiert der Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung mit seinen allgemeinen, sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehenden