1741), wobei für letztere drei – zumal die Klientenbesprechungen unmittelbar vor und nach der Verhandlung stattgefunden haben dürften – vermutungsweise keine physischen Akten benötigt wurden. Das Kopieren von 3'500 Aktenseiten für ein zweistündiges «Aktenstudium und Vorbereitung» im Hinblick auf die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren, an der er lediglich drei Minuten und ohne Verweis auf die bzw. Auseinandersetzung mit den Akten plädierte, scheint vorliegend zumindest unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Berufungsführer die vollständigen und paginierten Akten in digitaler Form zur Verfügung standen, nicht angemessen.