Alle weiteren Ausführungen in seiner Berufungsbegründung beziehen sich auf die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung. Anzumerken ist, dass der Berufungsführer am 27. Mai 2025 im Namen sowie «nach Rücksprache» mit seinem Klienten der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zugestimmt, mithin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erstellung der Fotokopien am 18. Juli 2025 das weitere Vorgehen offenbar bereits mit diesem besprochen hatte (pag. 1570). Auch die Zivilansprüche hatte er damit zu diesem Zeitpunkt – und der Beschuldigte im Übrigen bereits zuvor persönlich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 834.5 Z. 152) – bereits dem Grundsatz nach anerkannt.