seiner Berufungsbegründung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass er auf diese tatsächlich zurückgegriffen hat. Vielmehr belässt es der Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung beim allgemeinen Hinweis, wonach «das Vorhandensein der Akten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig [sei], damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden [könne].» Alle weiteren Ausführungen in seiner Berufungsbegründung beziehen sich auf die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung.