Im Gegenteil hat er mit seinem Auftritt vor der Vorinstanz die Notwendigkeit solcher Fotokopien anlässlich der Gerichtsverhandlung eigenhändig widerlegt. Ebenso wenig zeigt der Berufungsführer auf, inwiefern er zur Vornahme anderer (Vorbereitungs-)Handlungen auf die Fotokopien angewiesen war; seiner Berufungsbegründung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass er auf diese tatsächlich zurückgegriffen hat.