7 nen Aktenverweis noch eine Bezugnahme auf die Akten beinhaltete (vgl. die Audioaufnahme auf pag. 1657). Der Berufungsführer vermag damit nicht plausibel aufzuzeigen, inwiefern er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die physische Aktenkopie angewiesen war und das Recht des Beschuldigten auf eine angemessene Verteidigung nur mit den fotokopierten, nicht aber den elektronischen Akten gewahrt werden konnte. Im Gegenteil hat er mit seinem Auftritt vor der Vorinstanz die Notwendigkeit solcher Fotokopien anlässlich der Gerichtsverhandlung eigenhändig widerlegt.