Dasselbe gilt, wenn er die Notwendigkeit der Fotokopien im vorliegenden Fall auf den Umstand zurückführt, dass die Akten erst vor der Übermittlung an die Vorinstanz paginiert worden und vollständig gewesen seien, eine Nachpaginierung seinerseits somit mit einem Mehraufwand verbunden gewesen wäre, verfügte er doch in digitaler Form über die vollständigen und paginierten Akten. Ebenso ins Leere zielt vor diesem Hintergrund der Verweis des Berufungsführers auf den übermässigen Aufwand für das Gericht, wenn ein Rechtsvertreter anlässlich des mündlichen Plädoyers ohne Angabe der Pagina auf die entspre-